Segelabteilung der Marinekameradschaft Salzgitter e.V.
MRV-Stützpunkt Salzgitter
Günther Asche
Osterriehe 2
38268 Lengede
Tel.: 05344 / 2272
Mail: guenther.asche@t-online.de
Anfragen an die Segelabteilung sind an unseren MRV-Obmann, Günther Asche, zu richten.
Gerne können Sie Ihr Boot an unserem Steg festmachen.
siehe Richtlinien Liegeplätze!
Liegepreise:
1,50 Euro/Tag
180,00 - 250,00 Euro/Saison.
Am 9. November 2016 wurde auf der MRV-Mitgliederversammlung beschlossen:
Den MRV Wanderpokal wird für dieses Jahr nicht vergeben!
Richtlinie für den Erwerb, die Vergabe und Nutzung von Liegeplätzen an der Steganlage
der Marinekameradschaft Salzgitter e.V.
1. Antragsberechtigte
Zum Erwerb eines Liegeplatzes an der Steganlage der Marinekameradschaft Salzgitter e.V.(nachfolgend MK genannt) sind berechtigt:
•Jedes Mitglied das aktiv den Segelsport betreiben will,
• Mitglieder der Jugendabteilung (Marine-Jugend) gemäß den ergänzenden Sonderregeln in Ziff. 4 dieser Richtlinie,
• Gastlieger gemäß den ergänzenden Sonderregeln in Ziff. 5 dieser Richtlinie.
2. Antrags- und Vergabeverfahren
Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Liegeplätze werden in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben.
Die Vergabe erfolgt durch den Hafenmeister, in Absprache mit dem Vorstand. Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes wird dem Antragssteller eine Ausfertigung dieser Richtlinie und der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) ausgehändigt, deren Rechtsverbindlichkeit er damit anerkennt.
3. Antragsgegenstand und Nutzungsrechte
Es wird der Anspruch erworben, ein eigenes Boot auf dem zugewiesenen Liegeplatz an der Steganlage der MK festzumachen. Es wird unterschieden nach Dauerliegeplätzen und Saisonliegeplätzen.
3.1. Dauer-Liegeplätze
werden nur an Mitglieder der MK vergeben. Sie berechtigen den Inhaber zur dauerhaften Nutzung des einmal zugewiesenen Liegeplatzes, es sei denn, eine Neuverteilung der Liegeplätze wird aus besonderen Gründen erforderlich.
3.1.1 Für den Erwerb eines Dauer-Liegeplatzes
ist ein einmaliger verlorener Investitionszuschuss, gemäß der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) zuzahlen.
3.1.2 Mit Beendigung der Mitgliedschaft
in der MK erlischt das Anrecht auf Erwerb und Nutzung eines Dauer-Liegeplatzes. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Investitionszuschusses.
3.1.3 Beabsichtigt der Inhaber eines Dauer-Liegeplatzes,
diesen nicht zu nutzen, so hat er den Hafenmeister hierüber zum Beginn der Saison zu informieren. Das zu zahlende Jahresentgeltermäßigt sich auf den in der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung)festgelegten Betrag. Erfolgt die Mitteilung nicht, so hat der Liegeplatzinhaber das volle Jahresentgelt gemäß der Gebührenordnung zu entrichten.
3.1.4 Die MK ist berechtigt,
nicht genutzte Dauer-Liegeplätze an MK-Mitglieder, die Marine-Jugend oder Gastlieger zu vergeben. Die hierfür vereinnahmten Entgelte werden nicht auf das vom Inhaber des Dauer-Liegeplatzes zu entrichtenden Jahresentgelts angerechnet.
3.2 Saison-Liegeplätze
werden nur für eine Saison, d. h. von April bis November eines jeden Kalenderjahres oder einen kürzeren Zeitraum vergeben.
3.3 Die für Liegeplätze zu entrichtenden Entgelte richten sich nach der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) und sind im voraus zu entrichten.
3.4 Beabsichtigt ein Liegeplatzinhaber, ein größeres Boot anzuschaffen, das von den Abmaßen her nicht den unter
Ziff. 6.1 genannten Bestimmungen entspricht, ist er verpflichtet, beim Vorstand schriftlich einen neuen Liegeplatz zu beantragen. Erst wenn ihm vom Hafenmeister ein neuer, den Abmaßen des Bootes entsprechender Liegeplatz zugewiesen wird, darf das Boot an der Steganlage festgemacht werden.
4. Marine-Jugend
Für Jugendmitglieder unter 18 Jahren, die einen Liegeplatz für ein eigenes Boot nutzen wollen, gelten ergänzend zu den weiteren Bestimmungen dieser Richtlinien folgenden Sonderregelungen:
4.1 Eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Nutzung eines Liegeplatzes auf dem Gelände oder an der Steganlage nach Maßgabe dieser Richtlinie ist vorzulegen.
4.2 Den Erziehungsberechtigten wird ein Schlüssel für das Gelände sowie eine Ausfertigung dieser Richtlinie übergeben. Für den Schlüssel ist eine Kaution gemäß Gebührenordnung -in der jeweils gültigen Fassung- zu zahlen. Sie wird bei Rückgabe des Schlüssels erstattet.
4.3 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt auf dem Gelände der MK zu lassen. Sie haften für die von ihren Kindern verursachten Sachschäden aller Art.
4.4 Liegeplätze an Land auf einer vom Hafenmeister zugewiesenen Fläche, werden von der MK kostenlos zur Verfügung gestellt.
4.5 Wasserliegeplätze werden für jede Saison neu vom Hafenmeister vergeben. Das Nutzungsentgelt beträgt 50% des in der Gebührenordnung –in der jeweils gültigen Fassung- festgelegten Entgeltes für einen Saisonliegeplatz
5. Gastlieger
Von den MK-Mitgliedern oder der Marine-Jugend nicht belegte Liegeplätze kann der Vorstand an Gastlieger vermieten. Ergänzend zu den weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie gelten folgende Sonderregelungen:
5.1 Dem Gastlieger wird ein Schlüssel für das Gelände sowie eine Ausfertigung dieser Richtlinien übergeben. Für den Schlüssel ist eine Kaution gemäß Gebührenordnung
–in der jeweils gültigen Fassung- zu zahlen.
Sie wird bei Rückgabe des Schlüssels erstattet.
5.2 Liegeplätze werden zu Beginn jeder Saison (1.4. – 30.11.) vom Hafenmeister neu vergeben. Sie können für die ganze Saison oder einen im voraus festgelegten Zeitraumgemietet werden.
5.3 Die Liegeplatzgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung und ist im voraus für den gesamten Nutzungszeitraum zu entrichten.
6.Allgemeine Bestimmungen
6.1 Das Boot darf in seinen Abmaßen nicht breiter sein als der Abstand zwischen den Festmacherpfählen, sowie in der Länge über Alles nicht über die Pfähle und den Steghinausragen.
6.2 Das Boot ist an der Steganlage seemännisch festzumachen und abzufendern.
6.3 Eine Gefährdung der Boote in den benachbarten Liegeplätzen ist unter allen Umständen zu vermeiden.
6.4 Aus den Booten dürfen keine Abwässer in den See geleitet werden.
6.5 Am Ende der Saison sind die Begrenzungsleinen zu entfernen.
6.6 Die Steganlage ist sauber zu halten und vor Beschädigungen zu schützen.
6.7 Die Anweisungen des Hafenmeisters sind zu beachten.
7. Besondere Pflichten
Jeder Liegeplatzinhaber und Segler bestätigt mit dem Erwerb, der Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes, zum Führen eines Segelbootes berechtigt zu sein und verpflichtet sich:
7.1 für Schäden, gleich welcher Art, die von ihm oder seinem Boot verursacht werden aufzukommen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sich und sein Bootabzuschließen,
7.2 die Seeordnung der Stadt Salzgitter, in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten,
7.3 die Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten
8. Haftungsausschluss
Die Marinekameradschaft Salzgitter e.V. übernimmt keinerlei Haftung für Personen – und/oder Sachschäden, die Liegeplatzinhabern oder Seglern durch die Nutzung des Geländes, der Steganlage oder durch Dritte entstehen.
9. Kündigung des Liegeplatzes
9.1 Die Vergabe von Dauer-Liegeplätzen erfolgt grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung.
9.2 Der Inhaber eines Dauer-Liegeplatz ist berechtigt, den Liegeplatz bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand der MK gerichtet werden.
9.3 Die Nutzung von Saison-Liegeplätzen bedarf keiner besonderen Kündigung. Der Anspruch auf Nutzung entfällt automatisch am Ende einer Saison, bzw. nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraumes.
9.4 Die MK ist zur außerordentlichen -ohne Einhaltung von Fristen- Kündigung des Liegeplatzes berechtigt, wenn
9.4.1 die gemäß Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) fälligen Jahresentgelte, auch nach angemessener Nachfrist, nicht entrichtet wurden oder
9.4.2 bei fortgesetzten Verstößen des Liegeplatz-Inhabers gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie.
10. Schlussbestimmung
Diese Richtlinie wurde am 9. Juni 2004 vom Vorstand der Marinekameradschaft Salzgitter e.V. beschlossen.
Sie ersetzt mit sofortiger Wirkung die Richtlinie in der Fassung vom 13.1.1985.
Der Verein
MARINE-REGATTA-VEREIN
IM DEUTSCHEN MARINEBUND E.V. (MRV)
ist am 15.November 1972 unter Nummer 2281 in das
hiesige Vereinsregister eingetragen worden.
Kiel, den15. November 1972
Das Amtsgericht, Abteilung 5
Rechtspfleger
SATZUNG DES MARINE-REGATTAVEREINS
IM DEUTSCHEN MARINEBUNDE.V. (MRV)
Siegel
Nachstehende Satzung wurde nach Überarbeitung und
Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung 1999 in
Rostock in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter
der Nummer2281 am 25.11.1999 eingetragen.
Deutscher Marinebund e.V.
Börsenstraße19
26382Wilhelmshaven
Telefon(0 44 21) 18 06 00
Telefax(0 44 21) 18 06 06
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel................................................................................ 3
§1 Name, Sitz und Stander ................................................3
§2Allgemeine Grundsätze ..................................................3
§3 Zweck und Aufgaben........ ..............................................3
§4Stützpunkte.......................................................................4
§5Mitglieder...........................................................................4
§6 Erwerb der Mitgliedschaft.............................................5
§7Beendigung der Mitgliedschaft......................................5
§ 8Rechte und Pflichten....................................... ...............6
§ 9Beitrag .................................................................. ............6
§ 10Organe des MRV.............................................................7
§ 11Vorstand............................................................................7
§ 12Beisitzer ..........................................................................8
§ 13Mitgliederversammlung.................................................8
§ 14Einberufung und Beschlussfähigkeit.........................9
§ 15Leitung, Abstimmung und Protokoll...........................9
§ 16Zuständigkeit ................................................................9
§ 17Besondere Stimmenverhältnisse..............................10
§ 18Geschäftsjahr, Abschluss, Jahresbericht............10
§ 19Rechnungsprüfung.......................................................10
§ 20Schlichtung .................................................................10
§ 21Auflösung .....................................................................11
§ 22Verkündungsorgan......................................................11
§ 23Schlussbestimmung ...................................................11
Präambel
Der Marine-Regatta-Verein wurde erstmalig im Jahre 1887
gegründet und am 04. Mai 1972 wieder gegründet.
Am 15.November 1972 ist er unter der Nr. 2281 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen worden.
§ 1 Name, Sitz und Stander
Der Verein führt den Namen: Marine-Regatta-Verein im
Deutschen Marinebund e.V. (MRV).
Der MRV hat seinen Sitz in Kiel.
Der Stander zeigt in der Mitte von zwei gegenüberliegenden
schwarz/weißen Feldern einen schwarzen unklaren
Anker auf weißem Grund, umrandet von einem schwarz
eingefassten roten Kreis.
§ 2 Allgemeine Grundsätze
Der MRV bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschlandverankerten Staatsform.
Sein Dachverband ist der Deutsche Marinebund e.V. (DMB).
Darüber hinaus ist er Mitglied des Deutschen Seglerverbandes
(DSV) und des Deutschen Motoryachtverbandes
(DMYV).
§ 3 Zweck und Aufgaben
Der MRV dient der Ausübung und Förderung des nicht beruflichen
Yachtsportes, insbesondere des Fahrten-,
Regatta-und Jugendsportes. Er will die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Wassersportes festigen und bei der
Jugend für den maritimen Seefahrtgedanken werben.
Der MRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereinsfremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitgliedschaft über.
Fördernde Mitglieder können Personen oder Personenvereinigungen
werden, die die Arbeit des Vereins durch einen
Beitrag unterstützen, im übrigen aber von den Rechten
und Pflichten eines Mitgliedes frei sein wollen.
Ehrenmitgliederwerden in Abstimmung mit den Beisitzern
vom Vorstand ernannt. Von der Beitragspflicht im MRV sind
sie befreit.
§ 4 Stützpunkte
Der MRV ist in Stützpunkte gegliedert. Die Stützpunkte
sind unabhängig in ihrer Geschäftsführung. Die
Stützpunktewerden durch Stützpunktleiter geführt. Diese
werden in den einzelnen Stützpunkten gewählt. Ihre
Satzungen dürfen nicht zur MRV-Satzung in
Widerspruch stehen. In Zweifelsfällen gilt die Regelung
des MRV.
Neue Stützpunkte werden auf Antrag durch den MRVV orstand
zugelassen. Einzelheiten regelt eine Richtlinie
über die Bildung von Stützpunkten.
Der MRV-Vorstand beruft bei Bedarf eine Stützpunktleitertagung
ein. Stützpunkte sind entweder Teil einer örtlichen
Gliederung oder sind selbst eine örtliche Gliederung des
DMB.
§ 5 Mitglieder
Der Verein setzt sich zusammen aus:
-ordentlichen Mitgliedern
-Jugendmitgliedern
-fördernden Mitgliedern
-Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die
der Seefahrt und dem maritimen Gedanken nahestehen,
sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, die die Ziele des MRV fördern wollen. Ordentliche
Mitglieder(natürliche Personen) müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Wer das27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann
Jugendmitglied werden. Die Jugendmitgliedschaft geht im
Regelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres, spätestens
mit Vollendung des 27. Lebensjahres in die ordentliche
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung
des Beitritts erforderlich. Sie ist von dem
Beitretenden zu unterschreiben.
In der Beitrittserklärung muss sich der Beitretende ohne
Einschränkung verpflichten, die Bestimmungen der
Satzung anzuerkennen.
Mit der Aufnahme/Übernahme ordentlicher Mitglieder in
einen Stützpunkt werden zugleich die Mitgliedschaften im
MRV und DMB erworben.
Die Mitgliedschaft im MRV als Einzelmitglied ohne Zugehörigkeit
zu einem Stützpunkt (Einzelfahrer) ist nur im
Ausnahmefallmöglich. Ausnahmegenehmigungen können
auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand
ausgesprochen werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch eigene Kündigung, den Tod
oder den Ausschluss eines Mitgliedes aus einem Stützpunkt
bzw. dem MRV.
Kündigt ein Mitglied die DMB-Mitgliedschaft, ist damit
gleichzeitig die Kündigung der Mitgliedschaft im MRV und
im Stützpunkt verbunden.
Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
kündigen. Die Kündigung muss spätestens am 30.
September des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen
Briefgegenüber dem Stützpunkt, ggf. dem Vorstand des
MRV erklärt worden sein.
Die fristgerechte Abgabe beim zuständigen Stützpunktleiter,
ggf. beim Vorstand ist zur Fristwahrung ausreichend.
Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit Ende des Sterbemonats
als ausgeschieden.
Mitglieder können aus wichtigen Gründen ausgeschlossen
werden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn das
Mitglied dem Zweck oder dem Ansehen des MRV grob
zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten die Satzung grob
verletzt, Beitragsrückstände oder Nichterfüllung sonstiger
Verpflichtungen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung für
mehr als ein halbes Jahr nicht bezahlt oder erfüllt wurden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied
ist von dem Ausschluss unverzüglich durch Einschreiben
zu unterrichten.
Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene
Mitgliedinnerhalb von vier Wochen, vom Tag der
Zustellung ab gerechnet, die Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung des Stützpunktes ggf. des MRV
verlangen. Es kann die Begründung dieser
Mitgliederversammlung persönlich vortragen.
Nacherfolgtem Ausschluss ist eine Wiederaufnahme nur
dann möglich, wenn die Ausschlussgründe nicht mehr bestehen
und der MRV-Vorstand der Wiederaufnahme zustimmt.
Mitglieder, die aus dem MRV ausgeschieden sind,
haben keine Ansprüche an das Vermögen des MRV. Die
Mitgliedskarte ist zurückzugeben. Alle bestehenden Verpflichtungen
werden im Falle des Austrittes oder des
Ausschlusses sofort fällig, als Fälligkeitstag gilt spätestens
der Tag des Ausscheidens.
Jugendmitgliederentrichten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
und vom18. Lebensjahr bis zum Ausbildungsende,
längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, einen
Jugendbeitrag.
Beitragsanteile, die an andere Verbände abzuführen sind,
unterliegen nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag fördernder Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.
Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag Ermäßigung,
Erlass oder Stundung gewähren.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht
erstattet. Stützpunkte können für die Erledigung der
satzungsgemäßen Zwecke Zuschläge zum Beitrag erheben.
§ 10 Organe des MRV
Organe des MRV sind:
-Mitgliederversammlung
-Vorstand
§ 8 Rechte und Pflichten
Stimmrecht haben ordentliche und Ehrenmitglieder.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten und haben eine Stimme.
Jugendmitglieder haben ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Stimmrecht, sofern sie den vollen Beitrag entrichten.
Vorstandsmitglieder, auch Beisitzer, können nur
ordentliche geschäftsfähige Mitglieder werden, die
natürliche Personen sind.
§ 9 Beitrag
Die Mitglieder haben Beiträge an den MRV zu entrichten,
über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§11 Vorstand
Der Vorstand des MRV besteht aus:
-Vorsitzender
-stellvertretender Vorsitzender
-Schatzmeister
-Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von jeweils
zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt,
im Wechsel der Vorsitzende und der Schatzmeister in den
Jahren mit einer geraden Endziffer, der stellvertretende
Vorsitzende und der Schriftführer in den Jahren mit einer
ungeraden Endziffer.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem
Vorstandmuss der Vorstand ein ordentliches Mitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt
im Sinne des BGB.
Zur Sicherung und Durchführung satzungsgemäßer Ziele
und Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und einen
Jugendwartberufen.
Der Vorstand gibt sich hinsichtlich des Organisationsablaufes
eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
§12 Beisitzer
Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von
zwei Jahren drei Beisitzer gewählt. Den Beisitzern obliegt
die Beratung des Vorstandes und die Behandlung von
Beschwerde Sachen. Der Vorstand kann ihnen weitere Aufgaben
zuweisen.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte
Mitglied eine Stimme.
An der Teilnahme verhinderte ordentliche Mitglieder können
teilnehmenden ordentlichen Mitgliedern schriftlich eine
ungebundene Stimmvollmacht erteilen. Es können jedoch
auf ein ordentliches Mitglied nicht mehr als 14 Stimmvollmachten
übertragen werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist spätestens bis 30. September eines jeden
Jahresdurchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,
wenn es das Interesse des MRV erfordert. Sie sind
ein zu berufen auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe an
den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
Es ist anzustreben, dass sie innerhalb von zehn Wochen
nach Eingang der Eingabe durchgeführt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne
Verzug spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf die
Eingabefolgenden Monats einzuberufen, wenn der Antrag
auf Auflösung gestellt wird.
§ 14 Einberufung und Beschlussfähigkeit
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den
Vorstand im Verkündungsorgan des MRV oder durch eine
schriftliche Einladung an alle Mitglieder mindestens drei
Monate vor dem angesetzten Termin unter Angabe des
Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Für
außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt Satz 1 entsprechend;
es entfällt jedoch die Einberufungsfrist von drei
Monaten.
Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen
dem Vorstand zehn Wochen vorher schriftlich vorliegen.
Jede nach der Satzung einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
§ 15 Leitung, Abstimmung und Protokoll
Der Vorsitzende oder bei seiner Abwesenheit der stellvertretende
Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Antrag eines teilnehmenden Mitgliedes muss geheim
abgestimmt werden.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt.
Der Schriftführer sorgt für die Protokollführung.
Das Protokoll wird von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführerunterschrieben. Eine Kurzfassung wird im
Verkündungsorgan des MRV veröffentlicht.
§16 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
-Entgegennahme des Jahresberichtes
-Genehmigung der Rechnungslegung für das
Berichtsjahr
-Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Beisitzer
-Abberufung von Vorstandsmitgliedern
-Festsetzung der Beiträge
-Genehmigung von Gemeinschaftsleistungen der
Mitglieder
Festsetzung des Höchstbetrages für die Aufnahme von
Fremdmitteln
Änderung der Satzung
Auflösung des MRV und Wahl der Liquidatoren
Entscheidung über ordnungsgemäß vorgelegte Anträge
Jede streitende Partei benennt zwei Mitglieder. Diese
wählen einen unparteiischen Vorsitzenden als fünftes
Mitglied. Dieser muss nicht Mitglied des MRV sein.
Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind
endgültig und bindend.
§ 17 Besondere Stimmenverhältnisse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die
Änderung der Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit
von 3/4der erschienenen und vertretenen Mitglieder.
Vorstandsmitglieder können nur abberufen werden, wenn
mindestens20% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend
odervertreten sind. Die Auflösung ist nur mit
Zustimmung von mindestens 50% aller
stimmberechtigten Mitglieder möglich.
§ 21 Auflösung
Bei Auflösung des MRV oder Wegfall seines
satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen des MRV
dem Sozialwerk im Deutschen Marinebund e. V. zu.
Dieses darf es nur unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke verwenden.
Die ordnungsgemäße Liquidation des Vereins obliegt
dem zuletzt amtierenden Vorstand oder den von der
Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren. Das
Vermögender Stützpunkte ist nicht Bestandteil des MRV Vermögens.
§ 18 Geschäftsjahr, Abschluss, Jahresbericht
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zum Schluss eines Kalenderjahres hat der Vorstand
einen Jahresbericht aufzustellen.
Der Schatzmeister hat die Vermögensverhältnisse
des Vereins zu erläutern.
§ 22 Verkündungsorgan
Das Verkündungsorgan des MRV ist die
Verbandszeitschrift des DMB. Sie wird allen Mitgliedern,
ausgenommen Jugendmitgliedern mit Jugendbeitrag,
zugestellt.
§ 19 Rechnungsprüfung
Das Rechnungs- und Belegwesen des MRV wird durch
die Kassenprüfer des DMB e.V. geprüft.
Es bleibt der Mitgliederversammlung überlassen, auf
Antrag im Einzelfall andere Prüfer zu bestimmen.
Die Kassenprüfer legen ihren schriftlichen Bericht der
nächsten Mitgliederversammlung vor.
§ 20 Schlichtung
Zur Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten und
Ehrenfragenzwischen Stützpunkten oder Mitgliedern des
MRV, die aus dem MRV-Verhältnis entstanden sind, wird
im Bedarfsfall ein Schlichtungsausschuss gebildet.
§ 23 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen
einzuleiten und durchzuführen, die das zuständige
Amtsgericht hinsichtlich der Eintragung in das
Vereinsregister und die zuständige Finanzbehörde
hinsichtlich der Gemeinnützigkeit vorschreiben.
Diese Satzung trat mit Wirkung vom 04. Mai 1972 in
Kraft. Sie wurde von der ordentlichen
Mitgliederversammlung am 29. Mai 1999 neu gefasst und
beschlossen.
Norbert Ballhorn stv. Vorsitzender
Karin Voß Schriftführer