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MRV Stützpunkt Salzgitter

MRV-Stützpunkt Salzgitter

 

Segelabteilung der Marinekameradschaft Salzgitter e.V.
MRV-Stützpunkt Salzgitter
Günther Asche
Osterriehe 2
38268 Lengede
Tel.: 05344 / 2272
Mail: guenther.asche@t-online.de  

Segler der MK Salzgitter

Gastliegen bei der Marinekameradschaft

Ideale Lage  im Süden des Salzgitter-See, die Steganlage ist T-förmig errichtet, eine öffentliche Slippanlage ist nur ca. 200m entfernt.

Wenn Sie Ihr Boot an unserem Steg festmachen wollen, schreiben Sie uns eine Email oder benutzen Sie das Kontaktformular.


Gastlieger sind bei uns willkommen, seien Sie unser Gast!

Nutzungsgebühr für Gastlieger: 

1,50 Euro/Tag 

180 Euro - 250 Euro /Saison.

Es gelten unsere Richtlinien für Liegeplätze! (siehe unten)  

 

Anfragen an die Segelabteilung sind an unseren MRV-Obmann, Günther Asche, zu richten.


 

Bahnkarte Salzgittersee


 

Am 9. November 2016 wurde auf der MRV-Mitgliederversammlung beschlossen:

Den MRV Wanderpokal wird für dieses Jahr nicht vergeben!

 


Richtlinie für den Erwerb, die Vergabe und Nutzung von Liegeplätzen an der Steganlage

der Marinekameradschaft Salzgitter e.V.


1. Antragsberechtigte

Zum Erwerb eines Liegeplatzes an der Steganlage der Marinekameradschaft Salzgitter e.V.(nachfolgend MK genannt) sind berechtigt:

•Jedes Mitglied das aktiv den Segelsport betreiben will,

• Mitglieder der Jugendabteilung (Marine-Jugend) gemäß den ergänzenden Sonderregeln in Ziff. 4 dieser Richtlinie,

• Gastlieger gemäß den ergänzenden Sonderregeln in Ziff. 5 dieser Richtlinie.

 

2. Antrags- und Vergabeverfahren

Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Liegeplätze werden in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben.  

Die Vergabe erfolgt durch den Hafenmeister, in Absprache mit dem Vorstand. Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes wird dem Antragssteller eine Ausfertigung dieser Richtlinie und der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) ausgehändigt, deren Rechtsverbindlichkeit er damit anerkennt.

 

3. Antragsgegenstand und Nutzungsrechte  

Es wird der Anspruch erworben, ein eigenes Boot auf dem zugewiesenen Liegeplatz an der Steganlage der MK festzumachen. Es wird unterschieden nach Dauerliegeplätzen und Saisonliegeplätzen.

3.1. Dauer-Liegeplätze  

werden nur an Mitglieder der MK vergeben. Sie berechtigen den Inhaber zur dauerhaften Nutzung des einmal zugewiesenen Liegeplatzes, es sei denn, eine Neuverteilung der Liegeplätze wird aus besonderen Gründen erforderlich.

3.1.1 Für den Erwerb eines Dauer-Liegeplatzes

ist ein einmaliger verlorener Investitionszuschuss, gemäß der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) zuzahlen.

3.1.2 Mit Beendigung der Mitgliedschaft

in der MK erlischt das Anrecht auf Erwerb und Nutzung eines Dauer-Liegeplatzes. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Investitionszuschusses.

3.1.3 Beabsichtigt der Inhaber eines Dauer-Liegeplatzes,  

diesen nicht zu nutzen, so hat er den Hafenmeister hierüber zum Beginn der Saison zu informieren. Das zu zahlende Jahresentgeltermäßigt sich auf den in der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung)festgelegten Betrag. Erfolgt die Mitteilung nicht, so hat der Liegeplatzinhaber das volle Jahresentgelt gemäß der Gebührenordnung zu entrichten.

3.1.4 Die MK ist berechtigt,  

nicht genutzte Dauer-Liegeplätze an MK-Mitglieder, die Marine-Jugend oder Gastlieger zu vergeben. Die hierfür vereinnahmten Entgelte werden nicht auf das vom Inhaber des Dauer-Liegeplatzes zu entrichtenden Jahresentgelts angerechnet.

3.2 Saison-Liegeplätze  

werden nur für eine Saison, d. h. von April bis November  eines jeden Kalenderjahres oder einen kürzeren Zeitraum vergeben.  

3.3 Die für Liegeplätze zu entrichtenden Entgelte richten sich nach der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) und sind im voraus zu entrichten.

3.4 Beabsichtigt ein Liegeplatzinhaber, ein größeres Boot anzuschaffen, das von den Abmaßen her nicht den unter
Ziff. 6.1 genannten Bestimmungen entspricht, ist er verpflichtet, beim Vorstand schriftlich einen neuen Liegeplatz zu beantragen. Erst wenn ihm vom Hafenmeister ein neuer, den Abmaßen des Bootes entsprechender Liegeplatz zugewiesen wird, darf das Boot an der Steganlage festgemacht werden.

4. Marine-Jugend

Für Jugendmitglieder unter 18 Jahren, die einen Liegeplatz für ein eigenes Boot nutzen wollen, gelten ergänzend zu den weiteren Bestimmungen dieser Richtlinien folgenden Sonderregelungen:

4.1 Eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Nutzung eines Liegeplatzes auf dem Gelände oder an der Steganlage nach Maßgabe dieser Richtlinie ist vorzulegen.

4.2 Den Erziehungsberechtigten wird ein Schlüssel für das Gelände sowie eine Ausfertigung dieser Richtlinie übergeben. Für den Schlüssel ist eine Kaution gemäß Gebührenordnung -in der jeweils gültigen Fassung- zu zahlen. Sie wird bei Rückgabe des Schlüssels erstattet.

4.3 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt auf dem Gelände der MK zu lassen. Sie haften für die von ihren Kindern verursachten Sachschäden aller Art.

4.4 Liegeplätze an Land auf einer vom Hafenmeister zugewiesenen Fläche, werden von der MK kostenlos zur Verfügung gestellt.

4.5 Wasserliegeplätze werden für jede Saison neu vom Hafenmeister vergeben. Das Nutzungsentgelt beträgt 50% des in der Gebührenordnung –in der jeweils gültigen Fassung- festgelegten Entgeltes für einen Saisonliegeplatz

5. Gastlieger

Von den MK-Mitgliedern oder der Marine-Jugend nicht belegte Liegeplätze kann der Vorstand an Gastlieger vermieten. Ergänzend zu den weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie gelten folgende Sonderregelungen:

5.1 Dem Gastlieger wird ein Schlüssel für das Gelände sowie eine Ausfertigung dieser Richtlinien übergeben. Für den Schlüssel ist eine Kaution gemäß Gebührenordnung
 –in der jeweils gültigen Fassung- zu zahlen.
Sie wird bei Rückgabe des Schlüssels erstattet.

5.2 Liegeplätze werden zu Beginn jeder Saison (1.4. – 30.11.) vom Hafenmeister neu vergeben. Sie können für die ganze Saison oder einen im voraus festgelegten Zeitraumgemietet werden.

5.3 Die Liegeplatzgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung und ist im voraus für den gesamten Nutzungszeitraum zu entrichten.

6.Allgemeine Bestimmungen

6.1 Das Boot darf in seinen Abmaßen nicht breiter sein als der Abstand zwischen den Festmacherpfählen, sowie in der Länge über Alles nicht über die Pfähle und den Steghinausragen.

6.2 Das Boot ist an der Steganlage seemännisch festzumachen und abzufendern.

6.3 Eine Gefährdung der Boote in den benachbarten Liegeplätzen ist unter allen Umständen zu vermeiden.

6.4 Aus den Booten dürfen keine Abwässer in den See geleitet werden.

6.5 Am Ende der Saison sind die Begrenzungsleinen zu entfernen.

6.6 Die Steganlage ist sauber zu halten und vor Beschädigungen zu schützen.

6.7 Die Anweisungen des Hafenmeisters sind zu beachten.

7. Besondere Pflichten

Jeder Liegeplatzinhaber und Segler bestätigt mit dem Erwerb, der Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes, zum Führen eines Segelbootes berechtigt zu sein und verpflichtet sich:

7.1 für Schäden, gleich welcher Art, die von ihm oder seinem Boot verursacht werden aufzukommen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sich und sein Bootabzuschließen,

7.2 die Seeordnung der Stadt Salzgitter, in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten,

7.3 die Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten

8. Haftungsausschluss

Die Marinekameradschaft Salzgitter e.V. übernimmt keinerlei Haftung für Personen – und/oder Sachschäden, die Liegeplatzinhabern oder Seglern durch die Nutzung des Geländes, der Steganlage oder durch Dritte entstehen.

9. Kündigung des Liegeplatzes

9.1 Die Vergabe von Dauer-Liegeplätzen erfolgt grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung.

9.2 Der Inhaber eines Dauer-Liegeplatz ist berechtigt, den Liegeplatz bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand der MK gerichtet werden.

9.3 Die Nutzung von Saison-Liegeplätzen bedarf keiner besonderen Kündigung. Der Anspruch auf Nutzung entfällt automatisch am Ende einer Saison, bzw. nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraumes.

9.4 Die MK ist zur außerordentlichen -ohne Einhaltung von Fristen- Kündigung des Liegeplatzes berechtigt, wenn

9.4.1 die gemäß Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) fälligen Jahresentgelte, auch nach angemessener Nachfrist, nicht entrichtet wurden oder

9.4.2 bei fortgesetzten Verstößen des Liegeplatz-Inhabers gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie.

10. Schlussbestimmung

Diese Richtlinie wurde am 9. Juni 2004 vom Vorstand der Marinekameradschaft Salzgitter e.V. beschlossen.

Sie ersetzt mit sofortiger Wirkung die Richtlinie in der Fassung vom 13.1.1985.

Der Verein

MARINE-REGATTA-VEREIN

IM DEUTSCHEN MARINEBUND E.V. (MRV)

ist am 15.November 1972 unter Nummer 2281 in das

hiesige Vereinsregister eingetragen worden.

Kiel, den15. November 1972

Das Amtsgericht, Abteilung 5

Rechtspfleger

SATZUNG DES MARINE-REGATTAVEREINS

IM DEUTSCHEN MARINEBUNDE.V. (MRV)

Siegel

Nachstehende Satzung wurde nach Überarbeitung und

Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung 1999 in

Rostock in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter

der Nummer2281 am 25.11.1999 eingetragen.

Deutscher Marinebund e.V.

Börsenstraße19

26382Wilhelmshaven

Telefon(0 44 21) 18 06 00

Telefax(0 44 21) 18 06 06


INHALTSVERZEICHNIS

Präambel................................................................................ 3

§1 Name, Sitz und Stander ................................................3

§2Allgemeine Grundsätze ..................................................3

§3 Zweck und Aufgaben........ ..............................................3

§4Stützpunkte.......................................................................4

§5Mitglieder...........................................................................4

§6 Erwerb der Mitgliedschaft.............................................5

§7Beendigung der Mitgliedschaft......................................5

§ 8Rechte und Pflichten....................................... ...............6

§ 9Beitrag .................................................................. ............6

§ 10Organe des MRV.............................................................7

§ 11Vorstand............................................................................7

§ 12Beisitzer ..........................................................................8

§ 13Mitgliederversammlung.................................................8

§ 14Einberufung und Beschlussfähigkeit.........................9

§ 15Leitung, Abstimmung und Protokoll...........................9

§ 16Zuständigkeit ................................................................9

§ 17Besondere Stimmenverhältnisse..............................10

§ 18Geschäftsjahr, Abschluss, Jahresbericht............10

§ 19Rechnungsprüfung.......................................................10

§ 20Schlichtung .................................................................10

§ 21Auflösung .....................................................................11

§ 22Verkündungsorgan......................................................11

§ 23Schlussbestimmung ...................................................11

Präambel

Der Marine-Regatta-Verein wurde erstmalig im Jahre 1887

gegründet und am 04. Mai 1972 wieder gegründet.

Am 15.November 1972 ist er unter der Nr. 2281 in das

Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen worden.

§ 1 Name, Sitz und Stander

Der Verein führt den Namen: Marine-Regatta-Verein im

Deutschen Marinebund e.V. (MRV).

Der MRV hat seinen Sitz in Kiel.

Der Stander zeigt in der Mitte von zwei gegenüberliegenden

schwarz/weißen Feldern einen schwarzen unklaren

Anker auf weißem Grund, umrandet von einem schwarz

eingefassten roten Kreis.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

Der MRV bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik

Deutschlandverankerten Staatsform.

Sein Dachverband ist der Deutsche Marinebund e.V. (DMB).

Darüber hinaus ist er Mitglied des Deutschen Seglerverbandes

(DSV) und des Deutschen Motoryachtverbandes

(DMYV).

§ 3 Zweck und Aufgaben

Der MRV dient der Ausübung und Förderung des nicht beruflichen

Yachtsportes, insbesondere des Fahrten-,

Regatta-und Jugendsportes. Er will die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Wassersportes festigen und bei der

Jugend für den maritimen Seefahrtgedanken werben.

Der MRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereinsfremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig

hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft über.

Fördernde Mitglieder können Personen oder Personenvereinigungen

werden, die die Arbeit des Vereins durch einen

Beitrag unterstützen, im übrigen aber von den Rechten

und Pflichten eines Mitgliedes frei sein wollen.

Ehrenmitgliederwerden in Abstimmung mit den Beisitzern

vom Vorstand ernannt. Von der Beitragspflicht im MRV sind

sie befreit.

§ 4 Stützpunkte

Der MRV ist in Stützpunkte gegliedert. Die Stützpunkte

sind unabhängig in ihrer Geschäftsführung. Die

Stützpunktewerden durch Stützpunktleiter geführt. Diese

werden in den einzelnen Stützpunkten gewählt. Ihre

Satzungen dürfen nicht zur MRV-Satzung in

Widerspruch stehen. In Zweifelsfällen gilt die Regelung

des MRV.

Neue Stützpunkte werden auf Antrag durch den MRVV orstand

zugelassen. Einzelheiten regelt eine Richtlinie

über die Bildung von Stützpunkten.

Der MRV-Vorstand beruft bei Bedarf eine Stützpunktleitertagung

ein. Stützpunkte sind entweder Teil einer örtlichen

Gliederung oder sind selbst eine örtliche Gliederung des

DMB.

§ 5 Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus:

-ordentlichen Mitgliedern

-Jugendmitgliedern

-fördernden Mitgliedern

-Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die

der Seefahrt und dem maritimen Gedanken nahestehen,

sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts, die die Ziele des MRV fördern wollen. Ordentliche

Mitglieder(natürliche Personen) müssen das 18. Lebensjahr

vollendet haben.

Wer das27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann

Jugendmitglied werden. Die Jugendmitgliedschaft geht im

Regelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres, spätestens

mit Vollendung des 27. Lebensjahres in die ordentliche

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung

des Beitritts erforderlich. Sie ist von dem

Beitretenden zu unterschreiben.

In der Beitrittserklärung muss sich der Beitretende ohne

Einschränkung verpflichten, die Bestimmungen der

Satzung anzuerkennen.

Mit der Aufnahme/Übernahme ordentlicher Mitglieder in

einen Stützpunkt werden zugleich die Mitgliedschaften im

MRV und DMB erworben.

Die Mitgliedschaft im MRV als Einzelmitglied ohne Zugehörigkeit

zu einem Stützpunkt (Einzelfahrer) ist nur im

Ausnahmefallmöglich. Ausnahmegenehmigungen können

auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand

ausgesprochen  werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch eigene Kündigung, den Tod

oder den Ausschluss eines Mitgliedes aus einem Stützpunkt

bzw. dem MRV.

Kündigt ein Mitglied die DMB-Mitgliedschaft, ist damit

gleichzeitig die Kündigung der Mitgliedschaft im MRV und

im Stützpunkt verbunden.

Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres

kündigen. Die Kündigung muss spätestens am 30.

September des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen

Briefgegenüber dem Stützpunkt, ggf. dem Vorstand des

MRV erklärt worden sein.

Die fristgerechte Abgabe beim zuständigen Stützpunktleiter,

ggf. beim Vorstand ist zur Fristwahrung ausreichend.

Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit Ende des Sterbemonats

als ausgeschieden.

Mitglieder können aus wichtigen Gründen ausgeschlossen

werden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn das

Mitglied dem Zweck oder dem Ansehen des MRV grob

zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten die Satzung grob

verletzt, Beitragsrückstände oder Nichterfüllung sonstiger

Verpflichtungen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung für

mehr als ein halbes Jahr nicht bezahlt oder erfüllt wurden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied

ist von dem Ausschluss unverzüglich durch Einschreiben

zu unterrichten.

Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene

Mitgliedinnerhalb von vier Wochen, vom Tag der

Zustellung ab gerechnet, die Entscheidung der nächsten

Mitgliederversammlung des Stützpunktes ggf. des MRV

verlangen. Es kann die Begründung dieser

Mitgliederversammlung persönlich vortragen.

Nacherfolgtem Ausschluss ist eine Wiederaufnahme nur

dann möglich, wenn die Ausschlussgründe nicht mehr bestehen

und der MRV-Vorstand der Wiederaufnahme zustimmt.

Mitglieder, die aus dem MRV ausgeschieden sind,

haben keine Ansprüche an das Vermögen des MRV. Die

Mitgliedskarte ist zurückzugeben. Alle bestehenden Verpflichtungen

werden im Falle des Austrittes oder des

Ausschlusses sofort fällig, als Fälligkeitstag gilt spätestens

der Tag des Ausscheidens.

Jugendmitgliederentrichten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

und vom18. Lebensjahr bis zum Ausbildungsende,

längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, einen

Jugendbeitrag.

Beitragsanteile, die an andere Verbände abzuführen sind,

unterliegen nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag fördernder Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.

Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag Ermäßigung,

Erlass oder Stundung gewähren.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

verwendet werden.

Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht

erstattet. Stützpunkte können für die Erledigung der

satzungsgemäßen Zwecke Zuschläge zum Beitrag erheben.

§ 10 Organe des MRV

Organe des MRV sind:

-Mitgliederversammlung

-Vorstand

§ 8 Rechte und Pflichten

Stimmrecht haben ordentliche und Ehrenmitglieder.

Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten

vertreten und haben eine Stimme.

Jugendmitglieder haben ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Stimmrecht, sofern sie den vollen Beitrag entrichten.

Vorstandsmitglieder, auch Beisitzer, können nur

ordentliche geschäftsfähige Mitglieder werden, die

natürliche Personen sind.

§ 9 Beitrag

Die Mitglieder haben Beiträge an den MRV zu entrichten,

über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§11 Vorstand

Der Vorstand des MRV besteht aus:

-Vorsitzender

-stellvertretender Vorsitzender

-Schatzmeister

-Schriftführer.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von jeweils

zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt,

im Wechsel der Vorsitzende und der Schatzmeister in den

Jahren mit einer geraden Endziffer, der stellvertretende

Vorsitzende und der Schriftführer in den Jahren mit einer

ungeraden Endziffer.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem

Vorstandmuss der Vorstand ein ordentliches Mitglied bis zur

nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt

im Sinne des BGB.

Zur Sicherung und Durchführung satzungsgemäßer Ziele

und Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und einen

Jugendwartberufen.

Der Vorstand gibt sich hinsichtlich des Organisationsablaufes

eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.

§12 Beisitzer

Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von

zwei Jahren drei Beisitzer gewählt. Den Beisitzern obliegt

die Beratung des Vorstandes und die Behandlung von

Beschwerde Sachen. Der Vorstand kann ihnen weitere Aufgaben

zuweisen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte

Mitglied eine Stimme.

An der Teilnahme verhinderte ordentliche Mitglieder können

teilnehmenden ordentlichen Mitgliedern schriftlich eine

ungebundene Stimmvollmacht erteilen. Es können jedoch

auf ein ordentliches Mitglied nicht mehr als 14 Stimmvollmachten

übertragen werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung

ist spätestens bis 30. September eines jeden

Jahresdurchzuführen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,

wenn es das Interesse des MRV erfordert. Sie sind

ein zu berufen auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten

Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe an

den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

Es ist anzustreben, dass sie innerhalb von zehn Wochen

nach Eingang der Eingabe durchgeführt werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne

Verzug spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf die

Eingabefolgenden Monats einzuberufen, wenn der Antrag

auf Auflösung gestellt wird.

§ 14 Einberufung und Beschlussfähigkeit

Ordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den

Vorstand im Verkündungsorgan des MRV oder durch eine

schriftliche Einladung an alle Mitglieder mindestens drei

Monate vor dem angesetzten Termin unter Angabe des

Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Für

außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt Satz 1 entsprechend;

es entfällt jedoch die Einberufungsfrist von drei

Monaten.

Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen

dem Vorstand zehn Wochen vorher schriftlich vorliegen.

Jede nach der Satzung einberufene Mitgliederversammlung

ist beschlussfähig.

§ 15 Leitung, Abstimmung und Protokoll

Der Vorsitzende oder bei seiner Abwesenheit der stellvertretende

Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Auf Antrag eines teilnehmenden Mitgliedes muss geheim

abgestimmt werden.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt.

Der Schriftführer sorgt für die Protokollführung.

Das Protokoll wird von dem Versammlungsleiter und dem

Protokollführerunterschrieben. Eine Kurzfassung wird im

Verkündungsorgan des MRV veröffentlicht.

§16 Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

-Entgegennahme des Jahresberichtes

-Genehmigung der Rechnungslegung für das

Berichtsjahr

-Entlastung des Vorstandes

- Wahl der Vorstandsmitglieder

- Wahl der Beisitzer

-Abberufung von Vorstandsmitgliedern

-Festsetzung der Beiträge

-Genehmigung von Gemeinschaftsleistungen der

Mitglieder

Festsetzung des Höchstbetrages für die Aufnahme von

Fremdmitteln

Änderung der Satzung

Auflösung des MRV und Wahl der Liquidatoren

Entscheidung über ordnungsgemäß vorgelegte Anträge

Jede streitende Partei benennt zwei Mitglieder. Diese

wählen einen unparteiischen Vorsitzenden als fünftes

Mitglied. Dieser muss nicht Mitglied des MRV sein.

Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind

endgültig und bindend.

§ 17 Besondere Stimmenverhältnisse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die

Änderung der Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit

von 3/4der erschienenen und vertretenen Mitglieder.

Vorstandsmitglieder können nur abberufen werden, wenn

mindestens20% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend

odervertreten sind. Die Auflösung ist nur mit

Zustimmung von mindestens 50% aller

stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 21 Auflösung

Bei Auflösung des MRV oder Wegfall seines

satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen des MRV

dem Sozialwerk im Deutschen Marinebund e. V. zu.

Dieses darf es nur unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke verwenden.

Die ordnungsgemäße Liquidation des Vereins obliegt

dem zuletzt amtierenden Vorstand oder den von der

Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren. Das

Vermögender Stützpunkte ist nicht Bestandteil des MRV Vermögens.

§ 18 Geschäftsjahr, Abschluss, Jahresbericht

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zum Schluss eines Kalenderjahres hat der Vorstand

einen Jahresbericht aufzustellen.

Der Schatzmeister hat die Vermögensverhältnisse

des Vereins zu erläutern.

§ 22 Verkündungsorgan

Das Verkündungsorgan des MRV ist die

Verbandszeitschrift des DMB. Sie wird allen Mitgliedern,

ausgenommen Jugendmitgliedern mit Jugendbeitrag,

zugestellt.

§ 19 Rechnungsprüfung

Das Rechnungs- und Belegwesen des MRV wird durch

die Kassenprüfer des DMB e.V. geprüft.

Es bleibt der Mitgliederversammlung überlassen, auf

Antrag im Einzelfall andere Prüfer zu bestimmen.

Die Kassenprüfer legen ihren schriftlichen Bericht der

nächsten Mitgliederversammlung vor.

§ 20 Schlichtung

Zur Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten und

Ehrenfragenzwischen Stützpunkten oder Mitgliedern des

MRV, die aus dem MRV-Verhältnis entstanden sind, wird

im Bedarfsfall ein Schlichtungsausschuss gebildet.

§ 23 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen

einzuleiten und durchzuführen, die das zuständige

Amtsgericht hinsichtlich der Eintragung in das

Vereinsregister und die zuständige Finanzbehörde

hinsichtlich der Gemeinnützigkeit vorschreiben.

Diese Satzung trat mit Wirkung vom 04. Mai 1972 in

Kraft. Sie wurde von der ordentlichen

Mitgliederversammlung am 29. Mai 1999 neu gefasst und

beschlossen.

Norbert  Ballhorn   stv. VorsitzenderKarin Voß                 Schriftführer

 

 Heimathafen

 




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